Satzung der Schwäbischen Trachtengruppe Heidenheim e.V.

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins

Schwäbische Trachtengruppe Heidenheim e.V.

Postfach 17 67

89507 Heidenheim

 

  • 2 Sinn und Aufgabe dieses Vereins

Die Schwäbische Trachtengruppe Heidenheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Sinn des Vereines ist es, die Quellen unseres Volkstums zu erschließen. Das Satzungswerk wird verwirklicht, insbesondere durch Lied, Musik, Tanz, Brauchtum und Volkskunst.

Die Schwäbische Trachtengruppe ist ein Zusammenschluss von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern, um eine gemeinsame Grundlage für diese Arbeit zu schaffen, ohne konfessionelle oder parteipolitische Zielsetzung

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

Die aktive Mitgliedschaft können alle Erwachsenen, Jugendliche und Kinder über 14 Jahren erwerben. Kinder unter 14 Jahren werden aufgenommen, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied ist, oder aber eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Passive Mitglieder können Personen werden, die unserer Arbeit nahestehen und im Sinne unserer Idee tätig sind.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er ab, steht dem Betroffenen die Berufung zu Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen.

b) durch Ausschluss durch Vorstandsbeschluss bei Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz Mahnung

c) durch Ausschluss bei einstimmigem Vorstandsbeschluss oder mit 2/3 Mehrheit

d) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bei Nichterfüllung der durch die Satzung bestimmten Voraussetzungen oder bei sonstigen triftigen Gründen.

e) Soweit eine Tracht Vereinseigentum ist, kann das betreffende Mitglied bei Austritt aus der Gruppe bei unsachgemäßer Behandlung derselben zu einer Entschädigung herangezogen werden, die der Ausschuss von Fall zu Fall festsetzt

 

  • 5 Organe der Schwäbischen Trachtengruppe

a) die Mitgliederversammlung (vgl. § 6)

b) der Vorstand (vgl. § 7)

 

  • 6 Mitgliederversammlung

a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn dies vom vorstand oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung verlangt wird.

Der Vorstand hat mind. 14 tage vorher unter Angabe der Tagesordnung hierzu schriftlich einzuladen.

 

b) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, geschieht die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

c) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen, erteilt ihm Entlastung und wählt geheim in getrennten Wahlvorgang den Vorstand.

Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Spitzenkandidaten.

 

d) Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt.

Um den Vorstand geschäftsfähig zu erhalten, werden wechselweise in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, im zweiten Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassierer gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

e) die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge des Programms der Trachtengruppe für das kommende Jahr.

 

f) Sie wählt zwei Gegenrechner zur Kassenprüfung am Ende Geschäftsjahres, die verpflichtet sind, während des laufenden Geschäftsjahres 2 Zwischenprüfungen vorzunehmen.

 

g) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt, für besondere Aufgaben Einzelpersonen oder Arbeitsausschüsse zu beauftragen.

 

h) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

i) Sofern bei Abstimmungen persönliche Interessen zur Entscheidung stehen, sind die Betroffenen nicht stimmberechtigt.

 

Ebenfalls nicht stimmberechtigt ist, wer mit seinem Beitrag länger als ½ Jahr trotz Mahnung im Rückstand ist.

 

 

  • 7 Vorstand der Trachtengruppe

 

a) der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden , dem Kassierer und dem Schriftführer.

b) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die Geschäftsführung verantwortlich.

c) Beschlüsse des Vorstandes sind gültig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder zustimmen.

d) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Zusammenkunft beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist gebunden, diese Anträge auf das Programm der Mitgliederversammlung zu setzen.

e) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter (2. Vorsitzende). Sowohl der 1. Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.

 

  • 8 Beiträge und Zuwendungen

Die Mittel zur Durchführung ihrer Ziele erhält die Trachtengruppe durch

 

a) Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag ist eine Bringschuld und ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.

Die Höhe des Beitrages wird jeweils in der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

 

b) Mittel der Jugendpflege sowie alle weiteren für obengenannte Aufgaben gegebenen öffentliche Mittel.

 

c) Spenden

 

 

  • 9 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Die Mitglieder haben das Recht in sämtliche Niederschriften Einsicht zu nehmen.

 

  • 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

 

  • 11 Auflösung

Die Auflösung der Schwäbischen Trachtengruppe Heidenheim kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei einer Auflösung führt der Vorstand nach den Weisungen des Ausschusses die Liquidation durch, im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt. Das vorhandene Vermögen ist einer gemeinnützigen Organisation zu übergeben, deren Zielsetzung den Bestrebungen der Trachtengruppe nahesteht.

 

 

Heidenheim 31.08.1981

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (23.05.1980)